Am 20. Januar 2009 entschied das BAG - entgegen der Meinung des Hessischen LAG - das Gewerkschaften das E-Mail System des Betriebes für Informationen und Werbung nützen können, dies gilt auch dann wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.
Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit.
Damit ist endgültig und eindeutig die Sicht von ver.di bestätigt worden.
Ver.di Bezirk Trier FB 9 TK/IT
Urteil PDF
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Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit.
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