in der zweiten Dezemberhälfte letzten Jahres hat das Bundesverwaltungsgericht mehrere Rechtsstreitigkeiten zur Nichtzahlung der Sonderzuwendung aufgrund der 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.
Wir hatten noch im Dezember über Gespräche mit der DT AG versucht darauf hinzuwirken, dass die DT AG auf die sog. „Einrede der Verjährung“ verzichtet, um ein aus unserer Sicht nicht notwendiges, massenweises Widerspruchsverfahren zu vermeiden. Da die DT AG Ende 2008 nicht bereit war auf diese Einrede der Verjährung zu verzichten, haben wir noch am 19.12. alle Beamtinnen und Beamte die ver.di- Mitglieder sind aufgefordert, vorsorglich Widerspruch zu erheben.
Nunmehr hat die DT AG im Rahmen der Widerspruchsverfahren entschieden, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagenbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 C 121.07 auf die Einrede der Verjährung für die Dauer der Aussetzung zu verzichten. Bis dahin wird auch die Entscheidung zu den Anträgen ausgesetzt.
Insoweit ist auch von Seiten der Widerspruchsführer bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts weiter zu veranlassen, da der mögliche Anspruch damit gewahrt bleibt.
Jürgen Richter, verdi Bundesfachbereich TK/IT
Wir hatten noch im Dezember über Gespräche mit der DT AG versucht darauf hinzuwirken, dass die DT AG auf die sog. „Einrede der Verjährung“ verzichtet, um ein aus unserer Sicht nicht notwendiges, massenweises Widerspruchsverfahren zu vermeiden. Da die DT AG Ende 2008 nicht bereit war auf diese Einrede der Verjährung zu verzichten, haben wir noch am 19.12. alle Beamtinnen und Beamte die ver.di- Mitglieder sind aufgefordert, vorsorglich Widerspruch zu erheben.
Nunmehr hat die DT AG im Rahmen der Widerspruchsverfahren entschieden, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagenbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 – BVerwG 2 C 121.07 auf die Einrede der Verjährung für die Dauer der Aussetzung zu verzichten. Bis dahin wird auch die Entscheidung zu den Anträgen ausgesetzt.
Insoweit ist auch von Seiten der Widerspruchsführer bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts weiter zu veranlassen, da der mögliche Anspruch damit gewahrt bleibt.
Jürgen Richter, verdi Bundesfachbereich TK/IT
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